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§ 66 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

V. Teil – Kosten und Auslagenerstattung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 VerfGG

(1) Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht werden keine Kosten erhoben, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Beschwerde nach § 14 Nummer 7 zurückgewiesen, so kann das Verfassungsgericht der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 10 Euro bis zu 500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Gebühr wird nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsgesetz vom 11. März 1937 (BGBl. III 365-1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269), in der jeweils geltenden Fassung eingezogen.

(3) Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes erhoben.