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§ 65b VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 65b VerfGG

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.