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§ 57 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung die Angeklagte bzw. den Angeklagten auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig des Dienstes entheben. Dabei kann gleichzeitig angeordnet werden, dass der Beamtin bzw. dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten wird.

(2) Das Verfassungsgericht kann vorbereitende Maßnahmen treffen, insbesondere eine Durchsuchung oder Beschlagnahme anordnen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) wird insoweit eingeschränkt.