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§ 56 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 VerfGG

Solange ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht anhängig ist, wird ein wegen desselben Sachverhalts bei dem Disziplinargericht anhängiges Verfahren ausgesetzt, es sei denn, dass das Verfassungsgericht von der Befugnis nach § 36 Gebrauch macht. Erkennt das Verfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt, auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Fall wird es fortgesetzt.