§ 54 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8
§ 54 VerfGG
(1) Für das Verfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Für jede der bzw. dem Angeklagten nachteilige Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.