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§ 50 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 VerfGG

(1) Stellt die Bürgerschaft gegen ein Mitglied des Rechnungshofs den Antrag nach Artikel 65 Absatz 3 Ziffer 8 der Verfassung (§ 14 Nummer 8), so wird der Antrag als Anklage, das Mitglied des Rechnungshofs als Angeklagte bzw. Angeklagter bezeichnet.

(2) Eine Anklage ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis der Bürgerschaft sechs Monate oder seit dem Verstoß drei Jahre verflossen sind.

(3) Die Anklage wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Bürgerschaft vertreten. Sie bzw. er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss.