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§ 49a VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 49a VerfGG

Wird eine Entscheidung der Bürgerschaft, welche den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betrifft, mit der Beschwerde angefochten, so kann das Hamburgische Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten, anordnen.