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§ 47 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 VerfGG

(1) Eine Beschwerde können erheben:

  1. 1.
    Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
  2. 2.
    Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Gruppe der Bürgerschaft,
  4. 4.
    eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.