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§ 46 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 6

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht hat Bürgerschaft und Senat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit als Beteiligte beitreten.

(2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens, das nach § 44 Absatz 1 ausgesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung. Es kann sie zur mündlichen Verhandlung laden. In der Verhandlung müssen sie durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; § 25 Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.