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§ 41 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 3

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerfGG

(1) Der Antrag hat die Bestimmungen zu bezeichnen, aus denen die Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel hergeleitet werden.

(2) Er ist nur zulässig, wenn eine bzw. einer der Antragsberechtigten

  1. a)
    Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung oder abgeleitetes Landesrecht wegen seiner Unvereinbarkeit mit den Landesgesetzen für nichtig hält

    oder
  2. b)
    Landesrecht oder abgeleitetes Landesrecht für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Dienststelle des Landes das Landesrecht als unvereinbar mit der Verfassung oder das abgeleitete Landesrecht als unvereinbar mit den Landesgesetzen nicht angewandt hat.

(3) § 39 Absatz 2 findet Anwendung.