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§ 21 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VerfGG

(1) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Verfassungsgerichts, die bei ihnen mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

(2) Urteile sind sodann unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

(3) Alle Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.