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Art. 89 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Sechster Abschnitt – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 89 Verf

(1) Die Rechtsstellung der Richter wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(2) Über die vorläufige Anstellung der Richter entscheidet der Justizminister, über deren Berufung auf Lebenszeit entscheidet er mit Zustimmung des Richterwahlausschusses. Zwei Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einer Person vertreten sein.

(3) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder dieser Verfassung, so kann auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.