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Art. 77 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 77 Verf

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.