Art. 77 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 77 Verf
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.