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Art. 68 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 68 Verf

(1) Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten (Bürgerantrag). Als Bürgerantrag können auch Gesetzentwürfe eingebracht werden.

(2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Der Bürgerantrag muss landesweit von mindestens 50.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz.