Art. 30 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Bildung und Kultur
Art. 30 Verf
(1) Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.
(2) Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften. Die Pflege der Denkmale obliegt in erster Linie ihren Eigentümern. Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der Rechte anderer zugänglich zu machen.
(3) Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.