Art. 27 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Bildung und Kultur
Art. 27 Verf
(1) Kunst ist frei. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.