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Art. 26 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Bildung und Kultur

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 26 Verf

(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.

(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz.