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Art. 17 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Zweiter Abschnitt – Ehe und Familie

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 17 Verf

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.

(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.