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Art. 98 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Siebenter Abschnitt – Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 98 Verf – Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.