Art. 67 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung
Art. 67 Verf – Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.
(2) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung durch Gesetz geregelt.