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Art. 60 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 60 Verf – Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode

(1) Der Landtag kann durch Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muss, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Beschluss ist unwiderruflich.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahlperiode und muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.

(3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muss spätestens am dreißigsten Tage nach Schluss der Beratung offen abgestimmt werden.