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Art. 56 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 56 Verf – Erwerb und Sicherung des Mandats

(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.

(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.

(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe des Durchschnitts der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die Höhe der Kostenpauschale nach der allgemeinen Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.