Art. 55 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag
Art. 55 Verf – Enquete-Kommissionen
Der Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.