Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 51 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 51 Verf – Abstimmungen

(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen.

(2) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und bleibt es, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.