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Art. 49 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 49 Verf – Präsident

(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten.

(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtages aus.

(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.

(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.