Art. 46 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Erster Abschnitt – Landtag
Art. 46 Verf – Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.