Art. 40 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
2. Hauptteil – Bürger und Staat → Dritter Abschnitt – Staatsziele
Art. 40 Verf – Wohnung
(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.
(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, dass niemand obdachlos wird.