Art. 30 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
2. Hauptteil – Bürger und Staat → Zweiter Abschnitt – Einrichtungsgarantien
Art. 30 Verf – Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.
(2) Das Land sorgt dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.