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Art. 24 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Hauptteil – Bürger und Staat → Zweiter Abschnitt – Einrichtungsgarantien

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 24 Verf – Schutz von Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung.