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Art. 2 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

1. Hauptteil – Grundlagen der Staatsgewalt

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 2 Verf – Grundlagen

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.

(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.