Art. 101 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
4. Hauptteil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 101 Verf – In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (weggefallen)
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.
(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.