Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 101 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

4. Hauptteil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 101 Verf – In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (weggefallen)

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.

(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.