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Art. 100 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

4. Hauptteil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 100 Verf – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.