Art. 100 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
4. Hauptteil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 100 Verf – Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.