Art. 90 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
7. Abschnitt – Die Verwaltung
Art. 90 Verf
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen des Artikels 82 Abs. 2 oder der Artikel 84 bis 89 verletze.