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Art. 60 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

4. Abschnitt – Die Staatsregierung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 60 Verf

(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zu Stande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

(4) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Staatsminister und Staatssekretäre. Er bestellt seinen Stellvertreter.