Art. 52 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
3. Abschnitt – Der Landtag
Art. 52 Verf
(1) Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.
(2) Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.
(3) Die Ausschüsse können öffentlich tagen.