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Art. 43 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

3. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 43 Verf

(1) Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit der Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitglieds des Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen Landtages. Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.

(2) Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht ist den Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.

(3) Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.