Art. 122 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 122 Verf
(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
(3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.