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Art. 122 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 122 Verf

(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.

(3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.