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Art. 106 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Das Bildungswesen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 106 Verf

Die Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten und in den beruflichen Schulen statt. Das Land fördert das Berufsschulwesen.