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Art. 70 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 70 Verf – Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Landesverfassung ist unter der Bezeichnung "Landessatzung" am 12. Januar 1950 in Kraft getreten.

(2) Diese Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.