Art. 69 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 69 Verf – Elektronischer Zugang zu Gerichten
Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerichten ab dem 1. Januar 2018 sichert.