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Art. 26 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 26 Verf – Parlamentarischer Einigungsausschuss

(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuss wahr.

(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.