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Art. 89b Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 89b Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über

  1. 1.
    ihre Gesetzentwürfe,
  2. 2.
    den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über
  3. 3.
    Angelegenheiten der Landesplanung,
  4. 4.
    Bundesratsangelegenheiten,
  5. 5.
    Entwürfe von Verwaltungsabkommen,
  6. 6.
    die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen;
  7. 7.
    Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung ablehnen, wenn diese ihre Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung oder schutzwürdige Interessen Einzelner beeinträchtigen würde.

(3) Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Diese Vereinbarung bezieht auch die Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen ein.