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Art. 88 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 88 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.