Art. 84 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag
Art. 84 Verf
(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.
(2) Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt.