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Art. 50 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → V. Abschnitt – Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 50 Verf

(1) Die Bürger wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Artikels 76. Auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Vertretungskörperschaft wählt den Bürgermeister oder Landrat, wenn zu der Wahl durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Satz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.

(2) Das Nähere regelt das Gesetz.