Art. 144 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 144 Verf
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft.
(2) Die vorläufige Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 99 Abs. 4.
(3) Der Hauptausschuss der Beratenden Versammlung gilt als Ausschuss im Sinne des Artikels 92.
(4) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeordneten bilden den 1. Landtag im Sinne dieser Verfassung.