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Art. 143a Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 143a Verf

Das Wahlgesetz ist innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels an die Bestimmungen der Artikel 108a, 109 und 115 anzupassen. Bis zu dieser Anpassung gelten für Volksbegehren und Volksentscheid die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen fort; eine Volksinitiative findet erst auf der Grundlage dieser Anpassung statt. Auf ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anpassung des Wahlgesetzes bereits zugelassenes Volksbegehren einschließlich eines anschließenden Volksentscheids sind die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.