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Art. 139 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VIII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 139 Verf

(1) Allen natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Gewerkschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen sind auf Antrag jene Vermögensstücke zurückzugeben, die ihnen durch Maßnahmen des Staates oder der Nationalsozialistischen Partei oder ihrer Hilfsorganisationen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen entzogen worden sind.

(2) Die Opfer des Faschismus, die Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine angemessene Versorgung.

(3) Für Geld- und Sachwertverluste als Folgen nationalsozialistischer Kriegs- und Wirtschaftspolitik hat ein sozialer Lastenausgleich zu erfolgen.