Art. 132 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VII. Abschnitt – Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof
Art. 132 Verf
(1) Verletzt ein Richter vorsätzlich seine Pflicht, das Recht zu finden, oder verstößt er im Amt oder außerhalb desselben gegen die Grundsätze der Verfassung, so kann der Ministerpräsident den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
(2) (aufgehoben)