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Art. 131 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VII. Abschnitt – Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 131 Verf

(1) Jedes Mitglied der Landesregierung, das in oder bei seiner Amtsführung die Verfassung oder ein Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet hat, kann während seiner Amtszeit und innerhalb von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vom Landtag angeklagt werden.

(2) Die Anklageerhebung muss von 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

(3) Wird die Schuld des Angeklagten festgestellt, so ist auf seine Entlassung zu erkennen, wenn er sich noch im Amt befindet. Daneben können einzeln oder nebeneinander, auf Zeit oder für dauernd verhängt werden: teilweise oder völlige Vermögenseinziehung, Verlust öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Rechts zu politischer Tätigkeit jeder Art, Wohn- und Aufenthaltsbeschränkungen.

(4) Eine Strafverfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen wird durch dieses Verfahren nicht gehindert.

(5) Das Weitere bestimmt ein Gesetz.